Städtische Verordnung für die kirchlichen Friedhöfe

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 323) folgende Verordnung:

§ 1 Verhalten auf Friedhöfen

(1)   Auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen ist jedes Verhalten untersagt, das der Widmung der Friedhöfe als würdige Ruhestätten der Verstorbenen und Orte der Pflege ihres Andenkens zuwiderläuft.

(2)  Insbesondere untersagt ist es

1.  ohne besondere Berechtigung Flächen und Wege mit Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, kleine Handwagen, Versehrtenfahrzeuge sowie Fahrzeuge der städtischen Bestattungsanstalt und des Friedhofsträgers;

2.  gewerbliche Grabpflegearbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Trauer- oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

3.  Friedhofseinrichtungen zu beschmutzen oder zu beschädigen;

4.  Nischen zur Aufnahme von Urnen zu verändern, zu öffnen oder Urnen aus Nischen zu entfernen;

5.  ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Grabmäler, Teile von Grabmälern oder Fundamente für Grabmäler zu errichten;

6.  ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Grabmäler, Teile von Grabmälern oder Fundamente von Grabmälern zu entfernen;

7.  als Inhaber einer besonderen Berechtigung Wege unter 2,50 m Breite mit einem Fahrzeug von mehr als 1,50 m Gesamtbreite zu befahren, unbefestigte Wege mit einem Kraftfahrzeug zu befahren oder Wege mit einer Nutzlast von mehr als 3,5 t zu befahren.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 13 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich:

1.  gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 über das allgemeine Verhalten auf Friedhöfen verstößt;

2.  entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt;

3.  entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder störende Arbeiten in der Nähe einer Trauer- oder Gedenkfeier ausführt;

4.  entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 Friedhofseinrichtungen beschmutzt oder beschädigt;

5.  entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 Nischen verändert oder Urnen daraus entfernt;

6.  entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 Grabmäler (auch Teile) oder Fundamente errichtet;

7.  entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 Grabmäler (auch Teile) oder Fundamente entfernt;

8.   entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 7 Wege befährt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.